Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für Personalvermittlung auf Erfolgsbasis

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden AEB) gelten für alle Dienstleistungen zur Personalvermittlung.

 

1.2 Sensirion nimmt Kandidatendossiers ausschliesslich über das online Agentur-Portal der Sensirion (Sensirion Agenturzugriff) entgegen. Sensirion weist alle Kandidatendossiers, die nicht über den Sensirion Agenturzugriff eingereicht werden zurück. Der Personaldienstleister anerkennt, dass er nur für Kandidatendossiers die er über den Sensirion Agenturzugriff eingereicht hat honorarberechtigt ist.

 

1.3 Diese AEB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen bezogen auf das Erbringen von Dienstleistungen zur Personalvermittlung.

 

1.4 In diesen AEB werden die Parteien als Sensirion und als Personaldienstleister bezeichnet.

2.1 Indem der Personaldienstleister per Internet ein Kandidatendossier einreicht erklärt sich dieser mit den vorliegenden AEB einverstanden.

 

2.2 Mit Eingang des Kandidatendossiers bei der Sensirion kommt der Vertrag über die Personalvermittlung zustande.

 

2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters sind hiermit ausdrücklich wegbedungen und werden nicht Bestandteil des Vertrages. Die AEB ersetzen alle gegenteiligen, abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen (falls vorhanden), die in einer Eingabe oder einem anderen Dokument oder einer Korrespondenz von oder durch den Personaldienstleister enthalten sind oder auf die verwiesen wird, und keine Änderung oder Ersetzung dieser AEB, oder Teilen davon, bindet Sensirion oder ist Teil eines Vertrages, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich von einer Person akzeptiert die befugt ist, im Namen von Sensirion zu zeichnen.

3.1 Der Personaldienstleister nimmt im Auftrag von Sensirion die Selektion und Rekrutierung von geeignetem Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen vor.

 

3.2 Der Personaldienstleister hat die Kandidaten vor Einreichung des Dossiers mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft. Er nimmt dazu eine schriftliche Analyse vor und sichert jeweils zu, dass die Kandidaten ernsthaft an einer Anstellung bei Sensirion interessiert sind.

 

3.3 Der Personaldienstleister reicht der Sensirion ein vollständiges Kandidatendossier ein, das folgende Angaben enthält:

a. Beschreibung des Kandidaten
b. Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs
c. Arbeitszeugnisse
d. Diplome (inkl. Leistungsüberblick)
e. weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen
f. Lohnvorstellung

 

3.4 Der Personaldienstleister legt unaufgefordert eine Kopie der Schweizer Personalvermittlungslizenz vor.

4.1 Der Personaldienstleister reicht das Kandidatendossier über den Sensirion Agentur Account ein.

 

4.2 Der Zugang zum Sensirion Agentur Portal kann jeweils bei dem für die betreffende Stelle zuständigen HR Recruiting Partner angefordert werden. Sensirion kann eine Anfrage ohne Begründung ablehnen.

 

4.3 Der Kontakt zu Sensirion erfolgt ausschliesslich über die für die Stelle verantwortlichen Recruiter.

5.1 In Falle eines Vertragsabschlusses mit dem vom Personaldienstleister vorgeschlagenen Kandidaten, verpflichtet sich Sensirion zur Zahlung eines Honorars von 18% (für Professionals) und 8% (für Absolventen von Universitäten/Fachhochschulen in der Schweiz oder im süddeutschen Raum, ansonsten ebenfalls 18%) auf Erfolgsbasis.

 

5.2 Die Sensirion bezahlt kein Honorar für Kandidaten, welche bereits in vorgehenden Rekrutierungsprozessen persönlichen Kontakt zu der Sensirion hatten bzw. die ihre Unterlagen in den letzten 24 Monaten bei Sensirion eingereicht haben.

 

5.3 Sensirion bezahlt kein Honorar für Kandidaten, welche in der Vergangenheit einen befristeten bzw. unbefristeten Arbeitsvertrag mit Sensirion hatten. Dies inkludiert Werkstudenten und Praktikanten.

 

5.4 Berechnungsbasis ist das Bruttojahresgehalt, das Sensirion mit dem Kandidaten im Arbeitsvertrag vereinbart hat, ohne erfolgsabhängige Komponenten und ohne Spesen. Bei reduziertem Arbeitspensum (z.B. 80%, 60% etc.) bildet die Berechnungsbasis das reduzierte Bruttojahresgehalt.

 

5.5 Die Rechnungsstellung des Personaldienstleisters erfolgt unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsvertrages.

 

5.6 Der Personaldienstleister lässt Sensirion zwei Rechnungen zukommen. Die Erste mit sämtlichen Informationen zum Geschäftsprozess und ein weiteres Exemplar, auf welchem ausschliesslich der zu bezahlende Betrag ersichtlich ist.

 

5.7 Sämtliche Rechnungsbeträge verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zu den jeweils gültigen Sätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

5.8 Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

6.1 Bei Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit durch eine der Parteien des Arbeitsvertrages, verpflichtet sich der Personaldienstleister zur Rückerstattung von 75% des Honorars an die Sensirion.

 

6.2 Davon ausgenommen sind jene Fälle, bei welchen der Kandidat durch das Verschulden der Sensirion seine Stelle nicht antreten kann.

 

6.3 Die Rückerstattung hat innert 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.

7.1 Der Personaldienstleister verpflichtet sich bei der Erfüllung dieses Vertrages – unter Beachtung allfälliger von Sensirion erteilter Instruktionen sowie gesetzlicher Vorgaben – grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten, sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten, wenn diese Vereinbarung im Einzelnen keinen höheren Massstab vorschreibt. Ferner verpflichtet sich der Personaldienstleister nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zu betrauen.

8.1 Der Personaldienstleister darf die, im Rahmen der Durchführung des Auftrages, erhobenen Personendaten von Kandidaten nur zum Zweck der Selektion und Rekrutierung verwenden und gibt ohne schriftliche Zustimmung der Sensirion sowie der betroffenen Kandidaten keine persönlichen Informationen weiter. Der Personaldienstleister holt die allenfalls erforderliche Einwilligung der Kandidaten zur Weitergabe ihrer Personendaten an Sensirion ein.

 

8.2 Der Personaldienstleister ergreift alle angemessenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen geschützt sind. Der Personaldienstleister löscht die mit der Durchführung des Auftrages entstandenen Personendaten nach Beendigung des Auftrages unwiderruflich.

 

8.3 Der Personaldienstleister verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die sich aus diesen AEBs ergebenden Pflichten von seinen Mitarbeitenden sowie weiteren im Rahmen der Vertragserfüllung beigezogenen Dritten eingehalten werden.

9.1 Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Sensirion dürfen vertrauliche Informationen und Unterlagen der Sensirion (wie z. B. Kundenkreis, Geschäftsbeziehungen, Geschäftsvorgänge, etc.), die mit diesem Vertrag zusammenhängen oder im Laufe der Erbringung der Dienstleistungen von der Sensirion oder von Dritten erlangt werden, keiner Drittpartei offenbart oder für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen gemäss diesem Vertrag benutzt werden.

 

9.2 Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung dieses Vertrages an.

10.1 Der Personaldienstleister haftet der Sensirion für jeden Schaden, den er ihr verursacht.

 

10.2 Soweit die Sensirion wegen einer Handlung oder Unterlassung des Personaldienstleisters haftbar gemacht sowie von einer gerichtlichen Instanz zur Bezahlung einer Geldsumme verpflichtet wird, hat der Personal¬dienstleister die Sensirion von dieser Forderung sowie von allen Kosten wie zum Beispiel Anwalts- und Gerichtskosten freizustellen. Die Passivlegitimation sowie die Prozessführungsbefugnis bleiben bei Sensirion. Eine von Sensirion getroffene Erledigung ist für den Personaldienstleister in jedem Fall bindend. Die vorstehende Regelung gilt insbesondere auch im Fall von Urheberrechtsverletzungen, die vom Personaldienstleister im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages verursacht werden.

11.1 Es findet schweizerisches materielles Recht Anwendung.

 

11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Personaldienstleister und der Sensirion im Zusammenhang mit der Personalvermittlung ist Zürich.